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Pro und Contra: Ist das Volk als Subjekt der Herrschaft eine politische Einheit?

Veröffentlicht am 7. August 2014

Pro: Carl Schmitt

 Carl Schmitt_Blog

„Das Volk als Träger der verfassunggebenden Gewalt ist keine feste, organisierte Instanz. Es würde seine Natur als Volk verlieren, wenn es sich für ein tägliches und normales Funktionieren und für die regelmäßige Erledigung von Amtsgeschäften einrichtete. Volk ist seinem Wesen nach nicht Magistratur und auch in einer Demokratie niemals zuständige Behörde. Andererseits muß das Volk in der Demokratie politischer Entscheidungen und Handlungen fähig sein. Auch wenn es nur in wenigen entscheidenden Augenblicken einen entschiedenen Willen hat und erkennbar äußert, ist es doch zu einem solchen Willen fähig und imstande und vermag zu den fundamentalen Fragen seiner politischen Existenz Ja oder Nein zu sagen. Die Stärke sowohl wie die Schwäche des Volkes liegt darin, daß es keine formierte mit umschriebenen Kompetenzen ausgestattete und in einem geregelten Verfahren Amtsgeschäfte erledigende Instanz ist. Solange ein Volk den Willen zur politischen Existenz hat, ist es jeder Formierung und Normierung überlegen. Als eine nicht organisierte Größe kann es auch nicht aufgelöst werden. Solange es überhaupt existiert und weiterbestehen will, ist seine Lebenskraft und Energie unerschöpflich und immer fähig, neue Formen der politischen Existenz zu finden. Die Schwäche liegt darin, daß das Volk über die Grundfragen seiner politischen Form und seiner Organisation entscheiden soll, ohne selbst formiert oder organisiert zu sein. Deshalb sind seine Willensäußerungen leicht zu verkennen, zu mißdeuten oder zu fälschen. Es gehört zur Unmittelbarkeit dieses Volkswillens, daß er unabhängig von jeder vorgeschriebenen Prozedur und jedem vorgeschriebenen Verfahren geäußert werden kann. Heute wird in der politischen Praxis der meisten Länder der Wille des Volkes in einem Verfahren geheimer Einzelabstimmung oder geheimer Wahlen festgestellt. […] Es wäre aber ein Irrtum – und zwar ein undemokratischer Irrtum -, diese Methoden des 19. Jahrhunderts ohne weiteres für eine absolute und endgültige Norm der Demokratie zu halten. Der Wille des Volkes, sich eine Verfassung zu geben, kann nur durch die Tat bewiesen werden und nicht durch Beobachtung eines normativ geregelten Verfahrens. Er kann selbstverständlich auch nicht von früher oder bisher geltenden Verfassungsgesetzen aus beurteilt werden.“[1]

Contra: Hans Kelsen

 kelsen_blog

„Demokratie bedeutet Identität von Führer und Geführten, von Subjekt und Objekt der Herrschaft, bedeutet Herrschaft des Volkes über das Volk. Allein was ist dieses ‚Volk‘? Daß eine Vielheit von Menschen in ihm zu einer Einheit sich gestalte, scheint eine Grundvoraussetzung der Demokratie zu sein. Für diese ist das ‚Volk‘ als Einheit um so wesentlicher, als es hier nicht nur, ja nicht so sehr Objekt als vielmehr  Subjekt der Herrschaft ist oder doch der Idee nach sein soll. Und doch ist für eine auf die Wirklichkeit des Geschehens gerichtete Betrachtung nichts problematischer als gerade jene Einheit, die unter dem Namen des Volkes auftritt.

Von nationalen, religiösen und wirtschaftlichen Gegensätzen gespalten stellt es – seinem soziologischen Befunde nach – eher ein Bündel von Gruppen als eine zusammenhängende Masse eines und desselben Aggregatszustandes dar. Nur in einem normativen Sinne kann hier von einer Einheit die Rede sein. Denn als Uebereinstimmung des Denkens, Fühlens und Wollens, als Solidarität der Interessen ist die Einheit des Volkes ein ethisch-politisches Postulat, das die nationale oder staatliche Ideologie mit Hilfe einer allerdings ganz allgemein gebrauchten und daher schon gar nicht mehr überprüften Fiktion real setzt. Es ist im Grunde nur ein juristischer Tatbestand, der sich als Volkseinheit einigermaßen präzise umschreiben läßt: Die Einheit der das Verhalten der normunterworfenen Menschen regelnden staatlichen Rechtsordnung.“[2]

„Ist die Einheit des Volkes nur die Einheit der durch die staatliche Rechtsordnung normierten Handlungen der Menschen, dann ist […] das Volk wiederum nur als Objekt der Herrschaft die gesuchte Einheit.“[3]

Kommentar

Die beiden präsentierten Positionen sind verschiedenen Werken entnommen und werden hier beispielhaft für verschiedene mögliche Verständnisse des Volksbegriffes zitiert. Carl Schmitt und Hans Kelsen waren bedeutende Gegner im Staatsrechtlerstreit der Weimarer Republik. So antwortete Kelsen beispielsweise in seiner Schrift „Wer soll der Hüter der Verfassung sein“ auf Carl Schmitts Werk „Der Hüter der Verfassung“. Kelsen kritisiert Schmitts Vorschlag, den Reichspräsidenten als Hüter der Verfassung zu bestimmen und verteidigt den Staatsgerichtshof, den Schmitt im „Hüter der Verfassung“ als ungeeignet erklärt hat. Während Kelsens juristische Positionen sich in der Weimarer Republik nicht durchsetzen konnten, spielten Schmitts dezisionistische Überlegungen durchaus eine Rolle und werden auch heute noch breit in der Staatsrechtslehre, ebenso wie in der Philosophie und in der Politikwissenschaft rezipiert. Während Schmitt sich dem Nationalsozialismus in dessen Anfangsjahren andiente, musste Hans Kelsen, der mit 19 vom Judentum zum Protestantismus konvertierte, vor den Nazis fliehen. Als einer der wenigen Staatsrechtler in der Weimarer Republik hatte Kelsen zudem die Demokratie ausdrücklich bejaht, während Schmitt aus einer konservativen, radikal antiliberalen Position Gesellschaftsform und Staatsform der Weimarer Republik ablehnte. Beispielhaft stehen die beiden Denker für den Gegensatz zweier demokratietheoretischer Standpunkte.

Kelsen entwickelt in seinem Buch „Vom Wesen und Wert der Demokratie“ eine Demokratietheorie, die zu ihrem Ausgangspunkt die Idee der individuellen Freiheit hat, die „Ideologie der Demokratie“ betrachtet und die politische Repräsentation in Form von Parteien und Verbänden befürwortet und als unausweichlich in einem modernen Staat betrachtet. Aus der Heterogenität des Volkes und der Unmöglichkeit eines einheitlichen Volkswillens heraus begründet Kelsen die Vorzüge einer pluralistischen, repräsentativen Demokratie. Hiermit steht Kelsen in der Tradition liberaldemokratischer Demokratietheorien, die individuelle Interessen und individuelle Rechte zu Ihrem Ausgangspunkt erklären. Demokratische Staaten sollen in solchen Ansätzen die Interessen einzelner Individuen oder einzelner Gruppen in einen befriedigenden Ausgleich bringen und die Rechte der Einzelnen schützen. Selbst die Mehrheitsentscheidung wird in solchen Ansätzen, wie in demjenigen von Kelsen von der individuellen Freiheit her begründet, denn wenn eine Entscheidung schon zu Ungunsten von Menschen ausfällt, so Kelsen, so sollen doch zumindest möglichst viele, also eben eine Mehrheit, ihre Interessen, und damit ihre Freiheit gewahrt wissen.

Carl Schmitt argumentiert von einem genau entgegengesetzten Standpunkt aus, wenn er beispielsweise die Homogenität des Volkes als Voraussetzung seiner politischen Einheit postuliert und den Mehrheitswillen gegen die Interessen von Minderheiten stark macht. Durch Einrichtungen wie den Minderheitenschutz, welchen in der Weimarer Republik die Verfassungsgerichtsbarkeit garantieren sollte, würde „die überlieferte Auffassung, dass in der Demokratie die Mehrheit entscheidet und die überstimmte Minderheit sich nur in ihrem wahren Willen geirrt habe, ins Gegenteil verkehrt werden“[4], wie Schmitt in seiner Schrift „Der Hüter der Verfassung“ schreibt. Ein solches System sei keine Demokratie, sondern ein „vor der Demokratie sich schützender Liberalismus“. Schmitts dezidiert antiliberale Stoßrichtung hängt mit seinen demokratietheoretischen Vorstellungen zusammen. Denn Schmitt plädiert für ein Verständnis von Identitärer Demokratie , das in der Tradition Rousseaus steht. Nach einem solchen Verständnis sei Demokratie die Identität von Beherrschten und Herrschern. Repräsentative Modelle sind in einer solchen Ansicht eher hinderlich, um den wahren Volkswillen zum Ausdruck zu bringen, weswegen schon Rousseau gegen die Engländer polemisierte, die seiner Ansicht nach ein Volk von Sklaven darstellten, das sich mit der Stimmabgabe bei der Parlamentswahl selbst knechte. Schmitts Interpretation von Rousseau geht dahin, dass das Volk, auch wenn es nicht organisiert sei, eine politische Einheit bilde, und diese Einheit durch Phänomene wie Parteien und Verbände zersetzt werde. Daher ist Schmitt unversöhnlicher Kritiker einer parlamentaristischen, repräsentativen Demokratie. Die Stimmabgabe bei Wahlen gilt ihm zudem als liberales, nicht als demokratisches Mittel. Das Volk kann und soll eine politische Einheit bilden, seine politische Existenz selbst ist laut Carl Schmitt dadurch bestimmt, dass es eine gemeinsame Grundentscheidung über die Bestimmung von Freund und Feind trifft. Sein Verständnis von Demokratie, dass der einheitliche Wille der Beherrschten von den Herrschenden umgesetzt werden müsse, damit von einer Demokratie gesprochen werden könne, führt dazu, dass Schmitt argumentiert, auch Diktaturen könnten demokratisch sein, sofern sie durch die Akklamation des Volkes getragen sind. Zur Akklamation stellt Schmitt fest, diese sei die „natürliche Form der unmittelbaren Willensäußerung eines Volkes […] der zustimmende oder ablehnende Zuruf der versammelten Menge […]“[5].

Zusammengestellt und kommentiert von Dominik Hammer

 

 


[1] Carl Schmitt, Verfassungslehre, S.83, Duncker&Humblot, Berlin, neunte Auflage, 2003

[2] Hans Kelsen, Vom Wesen und Wert der Demokratie, S.14-15,  Scienta Verlag, Aalen, 1981

[3] Kelsen,1981:16

[4] Carl Schmitt, Der Hüter der Verfassung, Duncker&Humblot, Berlin, Vierte Auflage, 1996, S. 25

[5] Schmitt, 2003: 83

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Beitragsthemen: Demokratie | Recht

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