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Pro und Contra: Haben Pflanzen Rechte?

Veröffentlicht am 29. April 2013

Pro: Beat Sitter-Liver


Um Rechte von Pflanzen lässt sich nicht sinnvoll streiten, wird nicht zuvor geklärt, was unter ‚Recht‘ verstanden wird. Als nicht vernunftbegabte Lebewesen können Pflanzen subjektive Rechte nur als Ansprüche haben: als Befugnisse, die aus dem objektiven Recht resultieren. Diese Rechte müssen nicht vom Träger selber, sondern können von einem Vertreter beansprucht werden. Sie werden von Menschen als vernünftigen und sittlichen Wesen gesetzt, im Falle von Pflanzen gestützt auf Einsichten, die sich aus Vertiefung in das den Pflanzen eigene Wesen und aus der hieraus fließenden Zuwendung ergeben – einer jener Prozesse, in welchem Menschen Humanität und damit ihre Würde bekräftigen können. Zu den subjektiven Rechten der Pflanzen zählen das Recht auf Fortpflanzung (richtet sich etwa gegen die sogenannte Terminator-Technologie), auf Eigenständigkeit und Evolution (kann Grenzen für Züchtung und Haltung implizieren), auf Überleben der eigenen Art, auf respektvolle Forschung und Entwicklung sowie darauf, als Pflanze, das heißt als dieses eigenständige Lebewesen nicht patentiert (nicht also gleichsam versklavt) zu werden.
Der Zugang zum Wesen der Pflanze erschließt sich auf vielerlei Wegen: über Emotionen und ästhetisches Empfinden, über Bildung und Erziehung, über Kultur schlechthin. Der Weg der Naturwissenschaften ist einer unter anderen, doch sind es hier gerade die modernen Konzepte der Biologie, darunter Zell- und Molekularbiologie, die uns zu neuen, unerwarteten Erkenntnissen geführt haben: Pflanzen sind Lebewesen, denen es in ihrem Leben um dieses selbst geht. Sie passen sich dauernd an ihre Umwelt und deren Veränderungen an, kommunizieren miteinander und mit anderen Lebewesen, über und unter der Erde. Sie benutzen Duftstoffe und andere Signale. Ihr Wachstum und ihre Reaktionen auf die Umwelt sind nicht ausschließlich genetisch fixierte Reflexe. Der auf Werte ausgerichtete Mensch wird in Pflanzen einen Eigenwert erkennen; als moralisches Wesen wird ihn Achtung erfüllen, nicht zuletzt weil er mit Pflanzen in ihrer Geschichte und ihrem Dasein zahlreiche Eigenheiten teilt und, dem Gleichheitsgrundsatz folgend, sich bemüht, Gleiches gleich (Ungleiches aber auch ungleich) zu bewerten und zu behandeln.
Achtung – mit Albert Schweitzer Ehrfurcht – hält uns an, Pflanzen um ihrer selbst willen zu pflegen, zu schonen, sie nicht ohne guten Grund zu beeinträchtigen, zu vernutzen, auch wenn wir in unserem Dasein vielfältig von ihnen abhängen, sie brauchen und verbrauchen müssen – so etwa für die Ernährung, aber auch in der Wissenschaft. Wenn wir ihnen Anspruchsrechte zusprechen, dann nicht, weil wir uns auf ein uns bindendes Naturrecht beziehen, sondern weil wir uns aus eigener Einsicht und aus moralischer Betroffenheit Grenzen für den Umgang mit Pflanzen setzen. Dies mit dem Ziel, diesen Umgang nicht allein aus – legitimem – Eigeninteresse zu gestalten, sondern in Anerkennung des erfassten Eigenwertes aller Pflanzen. Unserer Ehrfurcht können wir Ausdruck geben, indem wir von der Würde der Pflanze sprechen – wie das die Schweizerische Bundesverfassung seit 1992 (seit 1999 in Art. 120 Abs. 2) sowie Parlament und Verwaltung in anschließenden Erlassen (Gesetzen und Verordnungen) tun.

Beat Sitter-Liver war bis 2006 Professor für Philosophie an der Universität Fribourg/ Schweiz.

contra: Klaus Peter Rippe


Moralische Rechte anderer erlegen moralischen Subjekten Verpflichtungen auf. Bei Abwehrrechten wie dem Schutz von Leben korrespondieren Rechten spezifische Unterlassungspflichten, bei Anspruchsrechten geht es um positive Hilfspflichten. In beiden Fällen kommt moralischen Rechten eine spezifische Funktion zu: Sie schützen fundamentale Interessen. Ein Wesen kann somit nur dann Träger moralischer Rechte sein, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Es muss in seinen Ansprüchen erstens vertreten werden können. Zweitens müssen Träger von Rechten selbst mögliche Nutznießer dieser Rechte sein. Es muss möglich sein, ihnen etwas für sie Gutes oder Schlechtes zuzufügen.
Man mag sagen, bei Pflanzen seien diese Bedingungen erfüllt. So vertrete jemand a) die Interessen einer Pflanze, wenn sie oder er einen Bürokollegen erinnert, doch wieder einmal seine Zimmerpflanze umzutopfen. Die Pflanze, die rechtzeitig umgetopft wurde, ist b) eindeutig Nutznießer dieses Handelns, denn sie wächst und gedeiht. Allerdings geht diese alltägliche Redeweise zu schnell über ein Problem hinweg: Inwiefern darf eine Pflanze selbst als Nutznießer betrachtet werden? Nur wenn diese Frage beantwortet werden kann, unterscheidet sich die obige Empfehlung im moralisch relevanten Sinne von jener, dass es einem Fahrrad gut tun würde, wieder einmal geölt zu werden.
Vertreter von Pflanzenrechten betonen in der Regel, dass Pflanzen ein „eigenes Gut“ haben. Wie alle anderen Organismen verfügen Pflanzen über spezifische Selbstregulierungsmechanismen und sind unabhängig vom Menschen auf gewisse Ziele ausgerichtet. Aufgrund dessen könne man davon reden, dass etwas gut oder schlecht für Pflanzen sei. Bei technisch erzeugten selbstregulierenden Systemen, die ebenfalls auf Umweltfaktoren reagieren und Informationen mit anderen Dingen austauschen, würden wir aber kaum davon sprechen, dass das technische System selbst Nutznießer von etwas sein kann. Verteidiger von Pflanzenrechten werden einwenden, dass technische Systeme keine eigenen Ziele verfolgen. Aber in welchem Sinne tun dies Pflanzen? Ob die Ausrichtung auf gewisse Ziele aufgrund evolutionärer Prozesse oder aufgrund menschlichen Handelns entstand, ändert nichts daran, dass es in beiden Fällen nicht die „eigenen“ Ziele dieser Entität sind. Um Letzteres ernsthaft sagen zu können, müsste die Pflanze selbst etwas wollen und als gut oder schlecht erleben können.
Wären Pflanzen empfindungsfähig, wäre die Frage, ob sie Nutznießer und Geschädigte sein können, schnell beantwortet. Da Schmerz und Leid notwendig als schlecht erlebt werden, bedarf es keiner Diskussion, ob es für Wesen schlecht ist, Schmerzen zu haben oder zu leiden. Empfindungsfähigkeit ist eine notwendige, wenn auch keine hinreichende Bedingung dafür, Träger moralischer Rechte zu sein. Auch wenn wir nicht ausschließen können, dass Pflanzen vielleicht doch empfindungsfähig sind, ist diese Annahme aber rein spekulativ. Moralische Rechte und Pflichten sollten nicht auf solche Spekulationen gestützt werden.
Wir können natürlich eine Werttheorie vertreten, dass es gut ist, wenn Pflanzen gedeihen. Aber zum einen müsste diese Wertannahme dann auch begründet werden können, zum anderen hat der Umstand, dass etwas gut ist, nichts damit zu tun, dass etwas gut für das betreffende Wesen ist. Nur Letzteres berechtigt uns, Wesen als mögliche Träger moralischer Rechte zu sehen. Pflanzen erfüllen diese Bedingung nicht.

Klaus Peter Rippe ist Professor für Praktische Philosophie an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe.

Veröffentlicht in fiph-Journal Nr. 18, Herbst 2011, S. 16/17.

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Beitragsthemen: Natur | Recht | Werte und Normen

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