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Pro und contra: Sollen Kinderrechte in die Verfassung aufgenommen werden?

Veröffentlicht am 24. Februar 2015

Pro: Jochen Ehrich und Hendrik Ehrich
Kinderrechte müssen in die Verfassung aufgenommen werden!

Ehrich, Jochen      Ehrich, Hendrik

Kinderrechte wurden in die nationalen Verfassungen zahlreicher Staaten in unterschiedlicher Form und Ausführlichkeit aufgenommen. Das von den drei westlichen Besatzungsmächten mit Vorgaben in Auftrag gegebene Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (DGG) wurde 1949 vom parlamentarischen Rat verabschiedet und aufgrund von Reformbestrebungen geändert, ohne die Rechte der Kinder direkt zu berücksichtigen. Das aktuelle DGG stellt den Menschen allgemein, die Ehe und die Familie in das Zentrum, unterlässt es aber, auf Kinder in Abhängigkeit von ihren unterschiedlichen Entwicklungsstufen konkret einzugehen.

Die UNICEF forderte 2013 die deutsche Politik auf, die UN-Kinderrechtskonvention (UNCRC) aus dem Jahre 1989 im DGG zu verankern. Dies ist bisher nicht erfolgt. Wir schließen uns der UNICEF-Forderung an, da die zeitgenössische Familie mit ihren heterogenen Formen nicht ausreichend Schutz für Kinder garantiert. Letztlich ist jeder Mensch – unabhängig vom Alter – allein auf sich gestellt und braucht Rechtssicherheit. Die deutsche Politik kann 1. von den Erfahrungen anderer Länder lernen und das Bewährte übernehmen, und sie sollte 2. einen raschen Konsens anstreben, um 3. die gesetzlichen Grundlagen zu formulieren und in das DGG aufzunehmen. Daraus hervorgehend sollte die Politik die Umsetzung der gesetzlichen Theorie in die Praxis zügig und sorgfältig durch fördernde Maßnahmen voranbringen.1

Das Investieren in den Schutz und die Entwicklung der Kinder von heute ist eine sich lohnende Investition für das Leben der Erwachsenen von morgen. Jugendliche sind keine unreifen Erwachsenen, Kinder keine kleinen Jugendlichen, Säuglinge keine kleinen Kinder, und Neugeborene keine kleinen Säuglinge: Kinder haben einen individuellen Persönlichkeitswert und sind in vieler Hinsicht wertvoll wie Erwachsene, wenn auch in einer anderen Art. Sie haben deshalb Anspruch auf Respekt vor ihren Rechten und auf deren Berücksichtigung wie jeder Erwachsene auch. Philosophierendes Denken, also Vernunft, Neugierde, kritische Wahrnehmung und Erkenntnis sind nicht auf das Erwachsenenalter begrenzt, sondern alters- und entwicklungsabhängig in einer Art Kompetenzleiter dynamisch ausgeprägt und durch kinderfreundliche Rahmenbedingungen stimulierbar. Grundlage für deren wirksame Förderung ist vor allem die auf den Grundrechten basierende und aktiv geschützte Sicherheit der Kinder. Unserer Meinung nach sind es nur 15 Wörter, die in Artikel 3 und 6 des DGG ergänzt werden müssen (s. Tabelle unten), um mehr Schutz für alle Kinder zu gewähren. Die 54 Artikel der UNCRC können ganz oder teilweise an anderer Stelle im DGG – ähnlich dem Art.16 des DGG – aufgenommen werden. Zusammenfassend muss Deutschland seiner internationalen sozialen Verantwortung gerecht werden und ein Zeichen für andere Länder setzen, in denen die Rechte der Kinder noch nicht ausreichend geachtet werden.

1Jeffrey Goldhagen, Raul Mercer, Gary Robinson, Ernesto Duran, Elspeth Webb, Jochen Ehrich: Establishing a Child Rights, Health Equity, and Social Justice-based Practice of Pediatrics, Journal of Pediatrics (online-Publikation erfolgt am 19.3.2015)

___________________________________________________________

Tabelle: Vorgeschlagene Änderungen – für den Abschnitt „Grundrechte“ des deutschen Grundgesetzes (rot markiert)

Artikel 3Gleichheit vor dem Gesetz (siehe auch Gleichberechtigung)
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seines Alters, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 6Ehe, Familie, Kinder (siehe auch Elternrecht, Mutterschutz)
(1) Ehe, Familie, Eltern und Kinder stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über das Wohl der Foeten, Frühgeborenen, Neugeborenen, Säuglinge, Kinder und Jugendlichen wacht die staatliche Gemeinschaft.

Jochen Ehrich ist Professor emeritus der Kinderklinik Medizinische Hochschule Hannover, Hendrik Ehrich ist Schüler der Schiller-Schule, Hannover.

Contra: Friederike Wapler
Kinderrechte ins Grundgesetz? Kinderrechte sind schon im Grundgesetz!

Bild Wapler

Die Kinderkommission des Bundestages hat seit einigen Wochen eine neue Vorsitzende. Als eines ihrer dringendsten Anliegen benannte sie sogleich, Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern. Gibt es nicht Wichtigeres? Die Kinderrechte sind doch schon im Grundgesetz!

Kinder sind Träger aller Grundrechte, einfach deswegen, weil sie Menschen sind. In Artikel 1 des Grundgesetzes heißt es: Die Würde des Menschen ist unantastbar – natürlich auch die Würde des Kindes. Nach Artikel 2 hat jeder das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit – gemeint ist jeder Mensch, egal, wie alt er ist. Kinder haben ein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, einen Anspruch auf Gleichbehandlung und auf Beteiligung, sie sind Träger der speziellen Freiheitsrechte wie der Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit. Was braucht es da noch mehr?

Die Kinderrechte seien notwendig, um gegenüber dem elterlichen Erziehungsrecht ein Gegengewicht zu schaffen, heißt es. Auch dieses Gegengewicht aber steht schon im Grundgesetz: Wo Eltern ihre Kinder vernachlässigen oder misshandeln, springt der Staat als Wächter ein, um die Grundrechte des Kindes zu wahren. Wann diese Schwelle überschritten ist, ist im Einzelfall außerordentlich schwierig zu bewerten. Daran aber kann das Grundgesetz nichts ändern. Die Last der Entscheidung, die auf den Fachkräften des Jugendamtes, auf Lehrern, Ärztinnen und gerichtlichen Sachverständigen liegt, wird durch eine Grundgesetzänderung nicht kleiner.

Kinderrechte müssen ins Grundgesetz, heißt es weiter, um das Kindeswohlprinzip der Kinderrechtskonvention in Deutschland umzusetzen. Das Kindeswohlprinzip besagt, dass bei allen staatlichen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen ist. Aber auch das Kindeswohlprinzip gilt hierzulande bereits: Deutschland ist der Kinderrechtskonvention beigetreten, und dadurch wurde das Kindeswohlprinzip zu unmittelbar geltendem Recht. Wir können das Prinzip auch noch einmal in das Grundgesetz schreiben, aber dadurch ändert sich nichts. Etwas ändern wird sich nur, wenn die Praxis sich wandelt: Im Städtebau ist zu fragen, ob bei der Gestaltung des öffentlichen Raumes die Interessen von Kindern hinreichend berücksichtigt werden. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge muss darauf geachtet werden, dass bei grenzüberschreitenden Angeboten keine Kinderarbeit gefördert wird. Im Aufenthalts- und Asylrecht müssen die Rechte des Kindes Vorrang gegenüber migrationspolitischen Abwehrstrategien erhalten. Eine Grundgesetzänderung kann diese Forderungen symbolisch unterstreichen, verleiht dem Kind jedoch nicht mehr Rechte, als es jetzt schon hat.

Was Kinder wirklich brauchen, ist eine Rechtsordnung, die sie konsequent schützt, angemessen beteiligt und einen Rahmen setzt, innerhalb dessen ihre Entwicklung und Entfaltung bestmöglich gefördert werden kann. Noch wichtiger für sie ist eine Politik, die ihre Rechte konsequent umsetzt. Das verlangt nach einer Diskussion darüber, was uns Kinder wert sind und was wir für sie tun müssen, damit sie sich entwickeln und entfalten können. Darüber nachzudenken, dafür Gesetze zu schaffen und Ressourcen zu mobilisieren, kostet Zeit, Aufmerksamkeit und Geld. Die Grundgesetzänderung ist billiger zu haben. Für die Kinder, um die es doch eigentlich gehen soll, ist mit ihr aber noch nichts gewonnen.

PD Dr. Friederike Wapler ist Entlastungsprofesserin für Öffentliches Recht an der Goethe-Universität Frankfurt/Main.

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4 Kommentare

  1. In der Tschechischen Republik (CZ) gibt es ein Gesetz über Kinderschutz mit einem Text von 100 (!) Seiten. Dies ist sicher gut gemeint und muss wahrscheinlich so ausführlich formuliert werden, so sind halt die Juristen. Und unter den Juristen sind aber viele, die von der Betreuung der gesunden sowie kranken Kinder nicht viel wissen. Das Problem ist also nicht der Mangel von Gesetzen in der CZ, sondern deren Umsetzung in die Praxis.
    Die meisten Kinder haben junge Eltern, und diese haben keine große Macht, etwas zu ändern.
    Kinderärzte bleiben oft die einzigen Unterstützer der jungen Generation. Aber unter den 35.000 Ärzten in CZ gibt es nur ca 3.000 Kinderärzte, also weniger als 10%. Die Zahl reflektiert die Schwäche der Kinderlobby.
    Was die Kinderrechte betrifft- so gibt es in der CZ schon seit Jahren einen Ombudsmann (http://www.ochrance.cz/en/). Das funktioniert schon lange Jahre in Teilen Westeuropas, aber auch in der Slowakei und Polen. Das Interesse der Politiker in der CZ daran war minimal, jetzt läuft es wenigstens teilweise.
    Auf der Ebene des Gesundheitsministeriums haben Pädiater seit Jahren große Probleme, die Finanzierung des Kinderpasses (Vorsorge-Untersuchungsheftes) zu realisieren. Ein altes Problem ist auch die finanzielle Unterstützung bei Mitaufnahme der Eltern bei stationär behandelten Kindern. Das ist eine finanzielle Belastung, u.a. auch für das Krankenhaus, und die Krankenkassen wollen keinen ausreichenden Zusatz hinzufügen.
    Obwohl die Bevölkerung von 0 bis 19 Jahren etwa 20% der Population darstellt, beträgt der Anteil von dem Milliarden-Budget für die Gesundheit für die Kinder/Jugendliche nicht mehr als 8%.
    Das Verhalten der tschechischen Bevölkerung gegenüber den präventiven gesundheitlichen Maßnahmen ist nicht angemessen (siehe Bloomberg- Index: http://www.bloomberg.com/slideshow/2012-04-30/bloomberg-rankings-global-vice-index.html#slide2) CZ ist absolute number one!. Es gibt sogar Politiker, die gegen die Impfungen protestieren und behaupten, dass Impfungen nur schaden und keinen Effekt haben.

  2. Auch in Österreich gab es diese Diskussion vor Jahren. In einem Netzwerk bestehend aus ca. 30 Organisationen die sich um Kinderrechte kümmern entstand 2011schließlich ein nationales Verfassungsgesetz in der österreichischen Bundesregierung für die Rechte der Kinder.

    Wie in diesem Blog von Prof. Jochen Ehrich und Hendrik Ehrich sehr gut herausgearbeitet, gilt es wohl diese allgemeinen grundsätzlich ausformulierten Menschenrechte in der Verfassung insofern zu schärfen, dass eine eindeutige entsprechende Differenzierung explizit für Kinderrechte im Grundgesetz ausformuliert und bestimmt werden muß.

    Hier gilt es auch, auf die sich für die Kinder ändernden Lebensumstände, Rücksicht zu nehmen. Die Art aufzuwachsen ändert sich von Generation zu Generation und wird immer dynamischer. Waren es früher eher Großfamilien die oft mit Armut, Hunger und ohne große Bildungsmöglichkeiten usw., aufwuchsen, so sind es heute oft kleinere Familien, Einzelkinder, Scheidungskinder, Kinder die oft in „Patchworkfamilien“ aufwachsen. Die Ansprüche an unsere Lebensgestaltung führen zu hohen Lebenshaltungskosten, dies bedeutet, beide Elternteile müssen meist arbeiten und die Kinder werden oft bereits sehr früh extern versorgt und begleitet. Dies stellt neue Herausforderungen an den Staat. Den Kindern einen rechtlichen, geschützten Rahmen zu schaffen, indem Werte wie Chancengleichheit, Solidarität, beste – unabhängig von der sozialen Familiensituation – Förderung des Individuums Kind – Stichwort Talente- und Begabtenförderung usw., gewährleistet sind.

    Auszüge aus dem österreichsichen Kinderverfassungsgesetz

    Artikel 1
    Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
    Artikel 2
    (1) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
    (2) Jedes Kind, das dauernd oder vorübergehend aus seinem familiären Umfeld, welches die natürliche Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder ist, herausgelöst ist, hat Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates.
    Artikel 3
    Kinderarbeit ist verboten. Abgesehen von gesetzlich vorgesehenen begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.
    Artikel 4
    Jedes Kind hat das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise.
    Artikel 5
    (1) Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung.
    (2) Jedes Kind als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung hat ein Recht auf angemessene Entschädigung und Rehabilitation. Das Nähere bestimmen die Gesetze.
    Artikel 6
    Jedes Kind mit Behinderung hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen. Im Sinne des Artikel 7 Abs. 1 B-VG ist die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Kindern in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.

  3. My dear friend Prof Jochen Ehrich dit send me his (and son) as well as Ms Dr Wapler thoughts about the rights of children, in that I would give my reaction.
    I am a Dutch-born, as child a shoa suffer (Theresienstadt), pediatrician since some 60 years living In Israel where I have treated Jewish and Moslem and Christian children and young adults. I have never needed the law for children in my hospital based medicine but I have practiced the righhts of children of all races and backgrounds. That has taken (cost?) me thousnds of hours of talks with parents and social workers and medical colleagues of my patients with chronid renal disease.
    I can not really understand the place of childrens right in Germany. Nevertheless I doubt that basic legal backgrounds can only useful when the ideas of Jochen et al (and UNICEF) are added. After all we want the best for our children and for those elswhere in Germany
    Sincerely
    Alfred Drukker

    • Selbst ausgehend von den Forderungen von Jochen und Hendrik Ehrich hat mich der Kommentar von Friederike Wapler noch einmal sehr irritiert und nachdenken lassen. Was ist tatsächlich der Mehrwert der Kinderrechte in der Verfassung?
      Es gibt die individuelle Ebene, als Ärztin für jedes Kind gleichermaßen da zu sein, wie Alfred Drukker schreibt. Dafür ist auch jeder Einzelne persönlich verantwortlich. Aber es gibt viele Regelungen, Gesetze und Einrichtungen auf der Gemeinschaftsebene, zB die Gestaltung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, die in der gemeinschaftlichen Verantwortung liegen. Hier ist meine sehr konkrete und wiederholte Erfahrung, dass auf Kinder regelmäßig „vergessen“ wird, dass sie wirklich „übersehen“ werden. Hier wäre der Hinweis auf die Grundrechte ziemlich wirkungslos, da diese „Selbstverständlichkeit“ zu keiner Handlung und zu keiner Änderung führt. Für eine Verbesserung braucht es einen besonderen Anschub, diese zusätzliche Energie, die die besondere Erwähnung in der Verfassung darstellt. Und genau diese zusätzliche Energie fordern die beiden Ehrichs ganz richtigerweise ein, wenn nicht alles beim Alten bleiben soll für die Kinder und Jugendlichen.
      Das Alte ist dabei nicht immer gut.

Beitragsthemen: Demokratie | Politik | Recht

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