Christian Starck
Das positive Recht, in der Regel vom zuständigen Gesetzgeber gesetzt, wird von den Gerichten ausgelegt und angewandt und von der Rechtslehre (Rechtsdogmatik) systematisch geordnet und interpretiert. Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtsdogmatik erzeugen also das positive Recht. Die Funktion der Rechtsdogmatik kann man dahingehend umschreiben, dass sie das positive Recht in seiner Entstehung und im Anwendungsprozess stabilisiert und widerspruchsfrei hält. Die von der Rechtsdogmatik zu sichernde Widerspruchsfreiheit wirkt aber nur im Rahmen der gegebenen, historisch entwickelten Rechtsordnung. Die der Gesetzgebung vorausliegende Rechtspolitik besteht darin, gesellschaftliche Lagen zu beschreiben, Interessen zu definieren und zu würdigen, Bedürfnisse zu benennen und auf dieser Grundlage durch neue Gesetze das positive Recht zu ändern oder zu ergänzen, wobei der Gesetzgeber erwarten kann, dass die Rechtsdogmatik mitzieht. Das positive Recht ist hierarchisch geordnet. Unterhalb der Gesetzgebung werden Verordnungen und Satzungen erlassen, die nicht gegen die Gesetze verstoßen dürfen. Über der Gesetzgebung steht die Verfassung, an die die Gesetzgebung gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz). In der Verfassung sind auch die Grund- und Menschenrechte garantiert, d. h. insbesondere Freiheit und Gleichheit. Die Bindung der Gesetzgebung an die Verfassung als höheres Recht ist durch gerichtliche Normenkontrolle gesichert. Weiterlesen